Allgemeine Verkaufsbedingungen The Plantly Butchers GmbH & Co. KG
§ 1 Allgemeines
Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Leistungsvorbehalt
In Fällen höherer Gewalt sowie bei sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und von uns nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Naturkatastrophen, Kriegseinwirkungen, Streik oder Aussperrung, behördliche Eingriffe oder Störungen in der Fabrikation, Lieferung oder Rohstoff- und Energieversorgung) sind wir berechtigt, die Lieferfristen angemessen zu verlängern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen ist ein Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen, soweit wir die Verzögerung oder Behinderung nicht wegen Vorsatzes oder Arglist zu vertreten haben. Die Erfüllung und Einhaltung unserer Lieferpflichten setzt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung an uns voraus. Im Fall von Miss- und Minderernten bei der für unsere Produkte bestimmten Rohware sind wir berechtigt, die vereinbarten Liefermengen in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die tatsächlichen Rohwarenlieferungen zu den geplanten Rohwarenmengen stehen.
§ 3 Gefahrübergang / Verpackungskosten
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Mindestbestellmenge pro Lieferung beträgt 40 kg, etwaige Abweichungen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung möglich. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung sind für den Fall, dass sie zurückgegeben werden sollen, vom Besteller auf seine Kosten an uns zurückzubringen. Der Besteller ist für den Fall, dass die Verpackungen nicht zurückgebracht werden, verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Paletten; diese sind auf Kosten des Bestellers an uns zurückzubringen. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 4 Preise / Fälligkeit / Abtretbarkeit
Unsere Preise verstehen sich je Kilo Gewicht oder Stück, an unserem Geschäftssitz gewogen. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an uns zu leisten. Zahlungen an Vertreter befreien unseren Besteller nur, wenn Ihnen ausdrückliche Inkassovollmacht vorgelegt worden ist. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Grundsätzlich gelten die Preise am Tag des Vertragsabschlusses. Wir behalten uns vor, die am Liefertag gültigen Preise in Rechnung zu stellen, wenn sich inzwischen Preiserhöhungen, insbesondere aus höheren Marktnotierungen für Rohstoffe ergeben haben. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Empfang der Ware, spätestens 10 Tage nach Versendung der Rechnung (Rechnungsdatum), ohne Abzug zahlbar. Zahlt der Besteller nicht bis dahin, tritt Zahlungsverzug ein. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen für das Jahr in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Hierdurch wird die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens oder anderer Ansprüche nicht ausgeschlossen. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Wir sind zur Abtretung unserer Forderungen gegen den Besteller berechtigt. Bei einem Kontokorrentverhältnis sind wir auch zur Abtretung des jeweils bei Abschluss der Kontokorrentperiode entstehenden Saldos berechtigt. Abtretungsverbote des Bestellers entfalten keine Wirkung.
§ 5 Vermögensverschlechterungen
Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere wegen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Erfüllung unseres Zahlungsanspruchs gefährdet wird, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Besteller fällig zu stellen und unsere Leistung zu verweigern, bis unsere Zahlungsansprüche erfüllt sind oder Sicherheit für sie geleistet wird. Alle etwa vorgesehenen Rabatte und dgl. gelten dann als verfallen. Der Besteller hat die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu bezahlen. Wird nicht binnen angemessener, von uns gesetzter Frist die Gegenleistung bewirkt oder die Sicherheit geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung sowie unsere weiteren Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.
§ 6 Behandlungsvorschriften
Es sind unsere aufgedruckten Behandlungsvorschriften und die in unseren Unterlagen (z.B. Spezifikationen) vermerkten Hinweise zu beachten. Bei Probeentnahmen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung sind uns zwei entsprechend gekennzeichnete Gegenproben einzusenden.
§ 7 Gewährleistung
Voraussetzung für sämtliche Gewährleistungsrechte ist, dass die Behandlungsvorschriften unter § 6 genauestens beachtet werden. Unsere Gewährleistung hinsichtlich der Haltbarkeit ist unseren Produktspezifikationen zu entnehmen. Untergewichte werden nur vergütet, wenn eine Bescheinigung der Bahn, Post oder des Spediteurs beigebracht wird. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Ort der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht wurde und dies nicht dem vertraglich vorausgesetzten Zweck entspricht.
Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Wählt der Besteller den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ist nur ein Teil der gesamten Warenlieferung mangelhaft, kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung kein Interesse hat. Wählt der Besteller Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware, sofern wir die Vertragsverletzung nicht arglistig verursacht haben. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz für den Rückgriffsanspruch des Unternehmers eine längere Frist zwingend vorschreibt (§ 479 BGB).
§ 8 Gesamthaftung
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen regeln abschließend unsere Haftung und Gewährleistung für die Kaufsachen und unsere Pflichten und schließen sonstige Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche jeder Art und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis, für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, oder aus unerlaubter Handlung sowie auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers aus, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Umstände, die wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf Ersatz vorhersehbarer, typischerweise eintretender Schäden. Diese sowie jede Haftungsbeschränkung in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht für übernommene Garantien, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen und Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie bis zur Einlösung dafür hingegebener Wechsel und Schecks (das gilt auch für das sog. „Scheck-Wechsel-Verfahren“) bleibt die Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern, auf unser Verlangen hin zu kennzeichnen und gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Bei schuldhafter Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. In dem Herausgabeverlangen und der Zurücknahme der Ware durch uns liegt keine Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Wir sind dann auch berechtigt, den Warenbestand aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen und zu diesem Zweck und zum Zwecke der Rücknahme die Räumlichkeiten des Bestellers zu betreten. Die Kosten der Abholung und Rücknahme hat der Besteller uns zu erstatten.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und wir uns bereits jetzt einig, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Besteller für uns verwahren. Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Veräußert der Besteller, die Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – so tritt er schon hiermit die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der verkauften Vorbehaltsware. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Pfändungen oder ähnliche Beeinträchtigungen durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt. Für diesen Fall sind wir berechtigt die Weiterveräußerungserlaubnis und die Einzugsermächtigung des Bestellers bezüglich der abgetretenen Forderungen zu widerrufen. Übersteigt der realisierbare Wert der gegebenen Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe und Rückübertragung der uns zustehenden Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Falls wir Vorbehaltsware – unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers – wieder in Besitz nehmen, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, sie durch freihändigen Verkauf für Rechnung des Bestellers zu verwerten oder zu dem Wert, den die zurückgegebenen Waren für uns haben zu übernehmen. Im Falle der Verwertung haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Kosten, die dadurch entstehen, dass wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen, gehen zulasten des Bestellers.
§ 10 Sonstiges
Sofern durch Verordnungen der Bundesländer andere Warenbezeichnungen als im Bundesland unseres Geschäftssitzes festgelegt wurden, sind diese vom Besteller vor Weitergabe an Dritte zu beachten.
§ 11 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Datenspeicherung
Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (BGBl. II 1989, S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl. II 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen. Durch die Erteilung des Auftrages sind wir berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von einem Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und des Gesetzes über den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG) zu verarbeiten.